Rechtsprechung
VGH Hessen, 25.04.1983 - 4 TH 12/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1983, 687
Wird zitiert von ... (9)
- VGH Hessen, 23.12.1988 - 4 TH 4362/88
Keine Konzentrationswirkung einer Gaststättenerlaubnis gegenüber einer …
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Raumnutzung als Diskothek im Verhältnis zu einer früheren Nutzung als Gaststätte mit Saal eine rechtsbedeutsame Nutzungsänderung dar, die gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO genehmigungsbedürftig ist (Beschluß v. 31.03.1981 -- BRS 38 Nr. 152 = GewA 82, 92 = Hess. VGRspr. 1982, 3; Beschluß v. 25.04.1983 -- 4 TH 12/83 -- GewA 1983, 343 = HSGZ 1983, 428).Dies hat der Senat in den oben genannten Beschlüssen vom 31.03.1981 -- 4 TH 95/80 -- und vom 25.04.1983 -- 4 TH 12/83 -- auch für die Untersagung der Nutzung einer Schankwirtschaft als Diskothek angenommen.
- VG Gießen, 17.05.2004 - 1 G 2027/04
Eilantrag eines Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid für einen SB-Verbrauchermarkt
Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften anders beurteilt werden kann, d.h. anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen ist oder sein kann, z.B. wenn planungsrechtlich relevante Belange i.S.v. § 1 Abs. 5 BauGB berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2000 - 4 B 30.00 -, NVwZ-RR 2000, 758; Hess. VGH, Beschluss vom 25.04.1983 - 4 TH 12/83 -, NVwZ 1983, 687 = HSGZ 1983, 428; Beschluss vom 23.08.1990 - 4 TH 1910/90 -, HessVGRspr. - VGH Hessen, 26.07.1994 - 4 TH 1779/93
Nutzungsverbot bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage; zum …
Um eine solche handelt es sich - abgesehen davon, daß § 62 Abs. 1 HBO vom Wortlaut her jedwede Nutzungsänderung der Genehmigungspflicht unterstellt - immer dann, wenn es möglich ist, daß die neu beabsichtigte Nutzung bzw. die bereits aufgenommene geänderte Nutzung anderen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften unterworfen ist (Hess. VGH, Urteil vom 18.11.1979 - IV OE 51/75 - BRS 35 Nr. 52; Hess. VGH, Beschluß vom 25.04.1983 - 4 TH 12/83 - BRS 40 Nr. 166; Hess. VGH, Beschluß vom 22.04.1994 - 4 TH 1192/93 -).
- OVG Brandenburg, 25.01.2005 - 5 B 163/03
Verpflichtung eines Spielhallenbetreibers zur Umstellung der Geldspielgeräte mit …
Selbst ein längeres Nichteinschreiten der Behörde führt nicht dazu, dass deren Pflicht, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu sorgen und ggf. diese unter Zuhilfenahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung durchzusetzen, verwirkt wird (vgl. u. a HessVGH, Beschluss vom 25. April 1983 - 4 TH 12/83, NVwZ 1983, S. 687). - VGH Hessen, 23.09.1996 - 14 TG 4192/95
Gaststättenbetrieb: Betriebseinstellungsanordnung bei formeller Illegalität
Nach Auffassung des Senats ist die formelle Illegalität eines ohne die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erforderliche Erlaubnis betriebenen Gaststättengewerbes schon zur Gewährleistung des vom Gesetzgeber zum Zwecke der präventiven Gefahrenabwehr vorgeschalteten Erlaubnisverfahrens grundsätzlich für den ermessensfehlerfreien Erlaß einer sofort vollziehbaren Betriebseinstellungsanordnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i.V.m. § 31 GastG ausreichend; vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 25. April 1983 - 4 TH 12/83 - Gew.Arch. - VG Gießen, 16.12.2005 - 1 G 3906/05
OBI-Markt in Gladenbach darf Heimtiersortiment weiter führen
Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften anders beurteilt werden kann, d.h. anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen ist oder sein kann, z.B. wenn planungsrechtlich relevante Belange i.S.v. § 1 Abs. 5 BauGB berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2000 - 4 B 30.00 -, NVwZ-RR 2000, 758; Hess. VGH, Beschluss vom 25.04.1983 - 4 TH 12/83 -, NVwZ 1983, 687 = HSGZ 1983, 428; Beschluss vom 23.08.1990 - 4 TH 1910/90 -, HessVGRspr. - VGH Hessen, 04.08.1986 - 3 TH 1655/86 Solange eine derartige rechtsbedeutsame Nutzungsänderung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist, ist der Erlaß eines vorläufigen Nutzungsverbots unter Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst nach längerem Zeitablauf gerechtfertigt (Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 25. April 1983 - 4 TH 12/83 -).
- VGH Hessen, 02.05.1989 - 4 TH 1336/88
Baugenehmigung für Nutzungsänderung
Dementsprechend hat der Senat die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung gemäß § 83 HBO, mit der das bauaufsichtliche Nutzungsverbot auf die formelle Illegalität baulicher Anlagen gestützt wird, mit dem gesetzlich geregelten präventiven Bauverbot für genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 96 Abs. 7 HBO) begründet, und zwar auch im Falle einer geänderten Nutzung einer genehmigten Bausubstanz (vgl. für die Änderung der Nutzung einer Dorfgaststätte in eine Diskothek Hess. VGH, Beschluß vom 23.12.1988 -- 4 TH 4362/88 -- m.w.N; Beschluß vom 25.04.1983 -- 4 TH 12/83 -- BRS 40 Nr. 166 = GewA 1983 S. 343 = NVwZ 1983, S. 687; Umnutzung von Wohn- in Büronutzung: Beschluß vom 08.07.1982 -- 4 TH 40/82 -- Hess. VGRspr. - VGH Hessen, 23.08.1990 - 4 TH 1910/90
Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung, wenn eine Fläche als …
Eine derartige Änderung liegt bereits dann vor, wenn sich eine neue Nutzung von der bisherigen dadurch unterscheidet, daß sie anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen ist oder sein könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 25.04.1983 - IV TH 12/83 - Gewerbearchiv 1983, 343 = HSGZ 1983 428 = NVwZ 1983, 687 ; st. Rspr ).
Rechtsprechung
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.09.1982 - 9 A 123/82 |
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Papierfundstellen
- NVwZ 1983, 687